Zehn Maßnahmen für eine praxistaugliche Ersatzbaustoffverordnung 

Position der Bauindustrie 

Gut zwei Jahre nach Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Teil der sogenannten „Mantelverordnung” zum 1. August 2023 fordert der Lenkungsausschuss Umwelt der Bauindustrie eine zügige zweite Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung.  

Zuletzt hatte sich im Zusammenhang mit dem EBV-Planspiel 2.0 erheblicher und in großen Teilen unstreitiger Korrekturbedarf gezeigt. 

Eine zweite EBV-Novelle sollte vor allem folgende fünf Punkte aufgreifen: 

  1. Schaffung einheitlicher Regelungen zum Untersuchungsumfang von mineralischen Bauabfällen am Anfallort, wie sie in der LAGA-Mitteilung 20 enthalten waren. Diese sind unerlässlich für einen bundesweit einheitlichen Vollzug. Zugleich könnte das Problem der bislang notwenigen Mehrfachanalysen aufgelöst werden, indem eine Untersuchungsmethode vorgegeben wird, d.h. entweder Schüttelversuch oder Säulenkurztest. 
  1. Schaffung einer bundeseinheitlich rechtsverbindlichen Regelung zur Bestimmung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands am Einbauort. 
  1. Entfall des generellen Ausschlusses des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in kiesigen Böden und Grundgestein, der nach derzeitigem Kenntnisstand fachlich nicht gerechtfertigt ist. 
  1. Abschaffung von überflüssigen Dokumentationspflichten für Verwender:innen, wie insbesondere die Voranzeige. Die Verbleibenden sollten vereinfacht werden. 
  1. Entfall der Anforderung des Eignungsnachweises (EgN) über den ausführlichen Säulenversuch für mobile Aufbereitungsanlagen und Klarstellung, dass der EgN bei Wechsel der Baumaßnahme nur eine Aktualisierung der Betriebsbeurteilung verlangt und der Start der Fremdüberwachung per Säulenkurztest erfolgt. 

Zehn Maßnahmen für eine praxistaugliche Ersatzbaustoffverordnung (EBV) 

Positionspapier
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (2025) 

Link zum vollständigen Positionspapier 


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