Praktische Erfahrungen mit der ­Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Herausforderungen, Hemmnisse und Lösungsansätze für eine praxistaugliche Umsetzung

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist seit August 2023 in Kraft und soll Kreislaufwirtschaft und Umweltschutz miteinander verbinden. Nach zwei Jahren Praxis zeigen sich jedoch Hemmnisse: komplexe Analytik, lange Prüfzeiten, eine hohe Dokumentationslast und Unsicherheiten bei Einbauvorgaben. Die Folge sind Verzögerungen, Mehrkosten und eine Stoffstromverschiebung hin zur Deponierung. Der Beitrag beleuchtet die zentralen Herausforderungen und skizziert Lösungsansätze für eine praxistaugliche Umsetzung – von flexibleren Prüfpfaden bis zur Digitalisierung des Vollzugs.

1 Hintergrund und Einordnung

Mit dem Inkrafttreten der sogenannten Mantelverordnung (MantelV) am 1. August 2023 wurde ein langjähriger Prozess abgeschlossen: Nach fast zwei Jahrzehnten Diskussion und Vorbereitung fasst die MantelV vier Einzelverordnungen zusammen und schafft bundeseinheitliche Vorgaben für den Schutz von Bodenfunktionen und Grundwasser sowie für die Stärkung der Kreislaufwirtschaft im Bausektor. Der vollständige Titel dieser Verordnung lautet:

„Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“.

Während die Änderungen an der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung eher marginal sind, liegt die größte prak­tische Umstellung in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Sie ­umfasst rund 300 Seiten und regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe sowie die Probenahme und Untersuchung von Bodenmaterial und Baggergut (Bild 1). Damit ersetzt die EBV bisherige länderspezifische Regelungen wie die LAGA M20 oder Verwaltungserlasse einzelner Bundesländer mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen.

Die Zielsetzung ist ambitioniert:

  • Schutz der Bodenfunktionen und des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen,
  • bundesweit einheitliche und rechtsverbindliche Vorgaben für die Verwertung mineralischer Abfälle,
  • Förderung einer zirkulären Wertschöpfungskette durch Wiederverwendung,
  • Entlastung der Verwaltung durch klare Regelungen und Wegfall wasserrechtlicher Genehmigungen.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Ziele bislang nur eingeschränkt erreicht werden.

Die EBV bringt eine Vielzahl neuer Anforderungen mit sich, die den Bauablauf teilweise erheblich beeinflussen können:

  • erhöhte Probenmengen und komplexere Analytik (Säulenversuch statt Schüttelverfahren),
  • strenge und teilweise wenig flexible Vorgaben für den Eignungsnachweis (EgN) bei mobilen Aufbereitungsanlagen,
  • Unsicherheiten bei der Auslegung der Einbautabellen und der Bestimmung des höchsten Grundwasserstands,
  • umfangreiche Anzeige- und Dokumentationspflichten ohne digitale Vollzugsinfrastruktur.

Diese Faktoren führen zu Zeitverzögerungen, Mehrkosten und einer sinkenden Akzeptanz für Ersatzbaustoffe. Statt die Kreislaufwirtschaft zu stärken, kommt es zu einer Stoffstromverschiebung hin zur Deponierung – konträr zur Intention der Verordnung.

Die EBV ist ein zentrales Regelwerk, das die Baupraxis in Deutschland nachhaltig verändern soll. Sie soll Rechtssicherheit schaffen, erzeugt aber durch Interpretationsspielräume und Vollzugsunterschiede zwischen den Bundesländern neue Unsicherheiten. Für Bauherren und Planer bedeutet dies, dass die formale Einheitlichkeit der Verordnung in der Realität durch föderale Unterschiede relativiert wird.

Aufbauend auf [1] und [2] fasst der folgende Beitrag die seit 2023 gesammelten Erfahrungen der Autoren mit der neuen EBV kritisch zusammen. Es wird hierbei schwerpunktmäßig auf die EBV fokussiert und nicht auf die gesamte MantelV. Die folgenden Kapitel beschäftigen sich im Wesentlichen mit den Erkenntnissen zur Thematik Analytik und Güteüberwachung, Einbauvorgaben und Hydrogeologie und Verwaltungslasten.

Zur grundsätzlichen Einführung in die Thematik sei die einschlägige Literatur [1–3] empfohlen. Für eine kritische Bewertung der MantelV sowie für weiterführende Detailuntersuchungen zur EBV wird ergänzend auf [4] und [5] verwiesen.

2 Analytik und Güteüberwachung: Aufwand, Verfahren und Folgen

2.1 Hintergrund und Einordnung

Die Einführung der EBV hat die Anforderungen an die Analytik und die Güteüberwachung grundlegend verändert. Während die LAGA M20 [6] häufig eine reduzierte Probenmenge von 2 kg für das Schütteleluat (10:1) zuließ, fordert die EBV für das 2:1-Eluat deutlich höhere Probenmengen und komplexere Verfahren. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf Bauabläufe, Kosten und die Organisation von Untersuchungen.

2.2 Beprobung und Analyse

Die Probenmenge richtet sich nach dem Größtkorn und übersteigt die bisher üblichen Werte erheblich. Unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Regelwerke (z. B. DIN 19747 [7]) sind für gröbere Fraktionen bis zu 8 kg erforderlich. Einige Labore empfehlen sogar zusätzliche Sicherheitsaufschläge in Form von Mehrmengen, um die Bildung des Eluats sicherzustellen (s. Tab. 1).

Tab. 1Erforderliche Probenmengen nach Größtkorn, vgl. DIN 19747 [7]

GrößtkornOptimale ProbenmengeMindest­proben­mengeErhöhung im Vergleich zur reduzierten Probenmenge (2kg) gem. LAGA M20
< 10 mm2,5 kg1,5 kg0–25 %
10–24 mm3,5 kg2,0 kg0–75 %
24–32 mm5,0 kg4,0 kg100–150 %
> 32 mm8,0 kg6,0 kg200–300 %

Hieraus ergeben sich für die Praxis folgende Auswirkungen:

  • zusätzliche Bohrpunkte bei Kleinrammbohrungen,
  • höherer Zeit- und Kostenaufwand für Probenaufbereitung,
  • Risiko bzw. Notwendigkeit von Doppelanalysen bei unklarer Einbauplanung.

Letztgenannter Punkt führt beispielsweise häufig dazu, dass kaum noch BM-0-Analysen durchgeführt werden, sondern direkt die Analytik auf BM-0* ausgewertet wird.

2.3 Säulenversuch vs. Schüttelverfahren

Die EBV sieht für den Eignungsnachweis (EgN) mobiler Aufbereitungsanlagen den ausführlichen Säulenversuch vor. Dieser ist kosten- und zeitintensiv und verlängert die Vorlaufzeiten erheblich. Während der Schüttelversuch in wenigen Tagen abgeschlossen ist, dauert der Säulenversuch typischerweise zwei bis drei Wochen. In der Praxis führt dies seit Einführung der EBV zu verlängerten Bauzeiten, wobei diese maßgeblich von den Randbedingungen der Baustelle, dem Bauablauf, den Platzverhältnissen und dem Bodenmanagement abhängen. Die Problempunkte hierbei sind:

  • fehlende Laborkapazitäten in der Anlaufphase,
  • hoher organisatorischer Aufwand bei Standortwechseln mobiler Anlagen,
  • Wirtschaftlichkeitsverlust für mobile Aufbereitung.

Ein Betreiber einer mobilen Anlage muss daher bei jedem Wechsel der Baustelle den EgN inklusive Säulenversuch vollständig aktualisieren. Dies führt zu Stillständen und Mehrkosten, obwohl Material und Prozessführung unverändert sind.

2.4 Güteüberwachung und Dokumentation

Die EBV schreibt eine kontinuierliche Güteüberwachung vor, ergänzt um umfangreiche Dokumentationspflichten. Dazu gehören Prüfzeugnisse, Lieferscheine mit Deckblatt sowie Vor- und Abschlussanzeigen. Diese Anforderungen erhöhen die Verwaltungslast insbesondere bei kleineren Bauvorhaben erheblich (s. Tab. 2).

Tab. 2Zeit- und Prozesswirkungen ausgewählter EBV-Pflichten (exemplarisch)

PflichtbereichVor Einführung der EBVSeit Einführung der EBV
Analytik (MEB)2–3 Tage (Schüttelversuch)2–3 Tage (Schüttel­versuch)zusätzlich 15–21 Tage (Säulenversuch) bei Eignungsnachweis
EgN mobilselten, kurzregelhaft, ausführlich (Standortwechsel)
DokumentationreduziertVor-/Abschlussanzeigen, Lieferscheine

3 Einbauvorgaben und Hydrogeologie

3.1 Hintergrund und Einordnung

Die EBV definiert die Einbauzulässigkeit mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) über eine Kombination aus Materialklasse, Bodenart und grundwasserfreier Sickerstrecke. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass Schadstoffeinträge in das Grundwasser ausgeschlossen werden. In der Praxis erweist sich die Umsetzung jedoch als komplex und fehleranfällig.

3.2 Grundwasserproblematik

Die größte Herausforderung liegt in der Bestimmung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands. Nach § 2 Nr. 35 EBV ist dieser definiert als „der höchste gemessene oder aus Messdaten abgeleitete sowie von nicht dauerhaft durch Grundwasserabsenkung unbeeinflusste Grundwasserstand“. Ergänzend erlaubt die LAGA FAQ 3 [8] die Verwendung statistisch ermittelter Werte, die im Mittel nur einmal in zehn Jahren überschritten werden. Hieraus ergeben sich folgende Herausforderungen:

  • Fehlende oder heterogene Datenbasis: In vielen Regionen liegen keine langjährigen Messreihen vor.
  • Uneinheitliche Auslegung: Behörden interpretieren die Vorgaben unterschiedlich; teils wird konservativ die Geländeoberkante angesetzt, was den Einbau faktisch ausschließt.
  • Hoher Aufwand für hydrogeologische Gutachten: besonders bei kleinen Projekten unverhältnismäßig.

    3.3 Bodenarten und Einbauklassen

Die EBV erlaubt den Einbau von MEB nur über bestimmten Bodenarten (Sand, Lehm, Schluff, Ton). Kiesige Untergründe und Festgestein sind nicht geregelt und damit nur per Einzelfallprüfung zulässig (s. Bild 2). Dies betrifft große Regionen Deutschlands, z. B. Oberrheingraben, Mittelgebirge etc.

Bild 2 Einbauzulässigkeit von MEB je Bodenart (schematische Darstellung)
Bild 2 Einbauzulässigkeit von MEB je Bodenart (schematische Darstellung)

Daraus resultiert:

  • Rückgang des MEB-Einsatzes in kiesreichen Gebieten,
  • erhöhter Planungs- und Genehmigungsaufwand,
  • Verlagerung zu Primärmaterialien.

    3.4 Verantwortung und Rechtsunsicherheit

Mit dem Wegfall der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Einbauvorgaben beim Verwender (meist Bauherr). Diese Verschiebung erzeugt Unsicherheit:

  • Wer trägt das Risiko bei fehlerhafter Grundwasserprognose?
  • Wie wird die Einhaltung der Einbautabellen rechtssicher dokumentiert?

Die Folge sind konservative Entscheidungen in Ausschreibungen: Primärrohstoffe werden nach wie vor bevorzugt, obwohl nach EBV auch Ersatzbaustoffe zulässig wären.

4 Verwaltungslasten und digitale Lücken

4.1 Hintergrund und Einordnung

Die EBV verfolgt das Ziel, die Nachverfolgung von Ersatzbaustoffen zu professionalisieren. Dazu gehören umfassende Dokumentationspflichten, die Transparenz und Rechtssicherheit schaffen sollen. In der Praxis führen sie jedoch zu einer erheblichen Verwaltungslast, insbesondere bei kleinen und mittleren Bauvorhaben.

4.2 Dokumentationspflichten im Überblick

Die wesentlichen Dokumentationspflichten sind:

  • Vor- und Abschlussanzeigen: Für den Einbau von MEB sind diese bei der zuständigen Behörde einzureichen.
  • Lieferscheine einschließlich Deckblatt: Müssen vom Grundstückseigentümer dauerhaft aufbewahrt werden. Insbesondere bei Grundstücksverkäufen sind diese mit zu übergeben.
  • Langfristige Archivierung: Behörden und Eigentümer sind verpflichtet, Unterlagen über Jahre vorzuhalten.

Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass viele Behörden die Anzeigen lediglich archivieren, ohne sie aktiv auszuwerten. Für die Anwender entsteht ein hoher Aufwand ohne erkennbaren Mehrwert für die Baupraxis.

4.3 Fehlende digitale Infrastruktur

Die EBV sieht ein bundesweites Ersatzbaustoffkataster vor, in dem die Anzeigen elektronisch erfasst werden. Dieses sollte bereits zum Inkrafttreten der EBV verfügbar sein, ist jedoch bis heute nicht vorhanden. Die Folge sind papierbasierte Prozesse, föderale Unterschiede und Medienbrüche.

Zur Lösung kündigte das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Bereitstellung eines browser- und geodatenbasierten Tools an, voraussichtlich ab 2026. Bis dahin bleibt die Umsetzung jedoch ineffizient.

5 Auswirkungen auf die Praxis und kritische Bewertung

Die Intention der EBV – höhere Sicherheit durch strengere Prüfungen – ist nachvollziehbar. In der Praxis führt die Kombination aus erhöhtem Probenbedarf, langen Analytikzeiten und komplexer Dokumentation jedoch zu erheblichen Hemmnissen für die Kreislaufwirtschaft. Mobile Aufbereitung verliert an Attraktivität, Bauzeiten verlängern sich, und die Kosten steigen. Ohne flexible Prüfpfade und digitale Vereinfachungen droht die EBV, ihre eigenen Ziele zu konterkarieren.

Auch das Ziel des Grundwasserschutzes ist unstrittig. Die Umsetzung leidet jedoch unter fehlender Datenbasis, komplexen Berechnungen und uneinheitlicher Auslegung. Ohne detaillierte flächendeckende digitale Datenbanken (z. B. Grundwasserkataster) und standardisierte Einbaukonzepte für schwierige Geologien (Kies, Festgestein) bleibt die Anwendung fehleranfällig und hemmt die Kreislaufwirtschaft.

Die Auswirkungen der EBV auf die Praxis können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Kleine Bauvorhaben: Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Umweltrisiko.
  • Private Bauherren: häufig überfordert mit komplexen Formularen und Pflichten.
  • Kommunale Projekte: Verzögerungen durch Abstimmungsprozesse und fehlende digitale Schnittstellen.

Die EBV erfordert eine umfangreiche Dokumentation, die aber ohne digitale Umsetzung im Nutzen begrenzt bleibt: Statt Transparenz entsteht Bürokratie. Ein medienbruchfreier Online-Vollzug mit automatisierter Plausibilitätsprüfung und ggf. weiteren Schnittstellen zu Geodaten (z. B. Grundwasser, Bodenarten) ist zwingend erforderlich. Ergänzend sollten Bagatellgrenzen eingeführt werden, um den Aufwand an das Risiko kleiner Maßnahmen anzupassen.

6 Fazit und Ausblick

Die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) war als Meilenstein für die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen vorgesehen. Mit ihr sollten bundeseinheitliche Standards geschaffen werden, die den Schutz von Boden und Grundwasser sichern und gleichzeitig die stoffliche Verwertung mineralischer Bauabfälle fördern. Nach über zwei Jahren Praxiserfahrung zeigt sich jedoch ein ambivalentes Bild:

  • Analytik und Güteüberwachung sind deutlich aufwändiger geworden. Höhere Probenmengen, Doppelanalysen und längere Laborzeiten führen zu Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten.
  • Einbauvorgaben sind komplex und in der Praxis schwer handhabbar. Die Bestimmung des höchsten Grundwasserstands bleibt eine der größten Unsicherheiten, da Daten fehlen und Auslegungen variieren.
  • Dokumentationspflichten sind umfangreich, während die angekündigte digitale Infrastruktur (Ersatzbaustoffkataster) noch nicht verfügbar ist.
  • Anstelle einer bundeseinheitlichen rechtlichen Grundlage führt der Ermessensspielraum in der Praxis zu Nachregelungsbedarf, der teilweise nicht nur länderspezifisch, sondern sogar behördenspezifisch auf Kommunalebene unterschiedlich eingeschätzt wird.

Die Folge ist eine Stoffstromverschiebung: Statt mehr Recycling wird vermehrt deponiert. Damit verfehlt die EBV deutlich ihr Kernziel, die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Die Bauindustrie hat in einem Positionspapier zehn Maßnahmen für eine praxistaugliche EBV vorgeschlagen (vgl. [9]). Im Kern geht es um:

  • Vereinfachung und Digitalisierung der Anzeige- und Dokumentationspflichten,
  • flexiblere Prüfpfade für Analytik und Eignungsnachweise,
  • klare und einheitliche Vorgaben zur Grundwasserbestimmung und Einbauzulässigkeit,
  • Standardlösungen für schwierige Geologien (z. B. Kies, Festgestein).

Diese Empfehlungen sind kein „Wunschzettel“, sondern eine Voraussetzung, um die EBV vom Hemmschuh zum Treiber der Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln.

Die für 2025 vorgesehene, jedoch bisher nicht erfolgte Evaluation der Mantelverordnung und die Weiterentwicklung der EBV bieten die Chance, diese Anpassungen umzusetzen. Dabei wird die FAQ 3 der LAGA [8] eine zentrale Rolle spielen: Sie enthält bereits wichtige Klarstellungen, etwa zur Relevanz von Eluatwerten bei bestimmten Materialklassen. Dennoch bleibt die FAQ ein dynamisches Instrument – weitere Versionen sind angekündigt, um offene Fragen zu Einbaukonzepten, Grundwasserdefinition und Vollzugspraxis zu beantworten. Aufgrund ihres Empfehlungscharakters muss eine FAQ länderspezifisch eingeführt werden (z. B. durch Erlass). Das Ziel einer bundeseinheitlichen Regelung bleibt damit weiterhin verfehlt, was auch durch die vielen ergänzenden Handlungsempfehlungen und weitere Literatur bekräftigt wird.

Erst wenn die EBV durch digitale Prozesse, praxisgerechte Prüfwege und einheitliche Auslegungshilfen ergänzt wird, kann sie ihre Ziele erreichen: Schutz der Umwelt, Ressourcenschonung und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft im Bauwesen.


Literatur

  1. Hörtkorn, F.; Rungas, P.; Maubeuge, K. v.; Lüking, J. (2023) Mantelverordnung – Überblick, Bewertung und vorläufige Anmerkungen.Bautechnik 100, H. 10, S. 591–598. https://doi.org/10.1002/bate.202300008
  2. Hörtkorn, F.; Rungas, P.; Lüking, J.; Maubeuge, K. v. (2023) Geänderter gesetzlicher Rahmen zur Verwertung mineralischer Abfälle.nbau 2023, H. 4, S. 37–41.https://www.nbau.org/2023/08/29/geaenderter-gesetzlicher-rahmen-zur-verwertung-mineralischer-abfaelle
  3. Dihlmann, P.; Susset, B. (2022) Einführung in die Mantelverordnung – Praxishandbuch für Bauunternehmen, Baustoff-Recyclingunternehmen und Betreiber von Verfüllungen. Berlin: DIN Media.
  4. Hörtkorn, F.; Decker, M.; Lüking, J.; Schwarzmüller, H.; Sell, L. M.; Polei, M. (2026) Erste Erfahrungen mit der Mantelverordnung. Bautechnik. https://doi.org/10.1002/bate.70052
  5. Polei, M.; Sell, L. M. (2024) Auswirkungen der neuen Mantelverordnung/Ersatzbaustoffverordnung auf die Bauabläufe und Abfallproduktion im Tiefbau im Raum Schleswig-Holstein [Masterarbeit]. Technische Hochschule Lübeck.
  6. LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (2003). Mitteilung 20 – Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle – Technische Regeln.Gesamtfassung, 5. Aufl., Stand 6.11.2003. https://www.laga-online.de/documents/m20-gesamtfassung_1643296687.pdf
  7. DIN 19747:2009-07 (2009)Untersuchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen. Berlin: DIN Media.
  8. LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (2025) Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung (FAQ zur ErsatzbaustoffV).Version 3, Stand: 13.05.2025. www.laga-online.de/documents/faq-3-zur-ebv-2025-05-13a_1757923967.pdf
  9. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (2025). Positionspapier – Zehn Maßnahmen für eine praxistaugliche Ersatzbaustoffverordnung (EBV)[online]. Berlin, 28.07.2025.https://www.bauindustrie.de/fileadmin/bauindustrie.de/Media/Veroeffentlichungen/Bauindustrie_Position_EBV_­Novelle_2.pdf[Zugriff am 20.12.2025]

Autor:innen

Prof. Dr.-Ing. Jan Lüking, jan.lueking@th-luebeck.de
Technische Hochschule Lübeck, Fachgebiet Geotechnik, Lübeck
www.th-luebeck.de

Prof. Dr.-Ing. Florian Hörtkorn, florian.hoertkorn@h-ka.de
Marco Decker, dema1047@h-ka.de
Hochschule Karlsruhe, Fakultät Architektur und Bauwesen, Karlsruhe
www.h-ka.de

M. Eng. Martje Polei, m.polei@sass-und-kollegen.de
Ingenieurgemeinschaft Sass & Kollegen GmbH, Albersdorf
www.sass-und-kollegen.de

M. Eng. Liv Maylen Sell, liv.sell@ibsell-kiel.de
Ingenieurbüro Sell, Kiel
www.ib-sell.de

Dipl.-Ing. (FH) Helmut Schwarzmüller, schwarzmueller@ib-roth.com
Ingenieurbüro Roth & Partner GmbH
www.ib-roth.com

 

Bild 2Einbauzulässigkeit von MEB je Bodenart (schematische Darstellung)

 

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